Interessantes vom Bundessozialgericht
Leistungen für Warmwasserbereitung und Strom bei ALG II (Hartz IV)
Im zu entscheidenden Fall hatte der Grundsicherungsträger von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 9,00 € für die Bereitung von Warmwasser, sowie 19,00 € für in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten abgezogen. Als Begründung führte er an, dass die Kosten für Haushaltsenergie bereits in der Regelleistung enthalten seien. Das hat das Bundessozialgericht (27.02.2008, Az. B 14/7 b AS 64/06 R) jetzt grundsätzlich bestätigt. Damit können sie von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden. Ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergie sei insgesamt aber nur insoweit zulässig, als diese bereits in der Regelleistung enthalten seien. Das sei in Höhe von 20,71 € monatlich der Fall. Von diesem Betrag entfielen 6,22 € auf die Kosten der Warmwasserbereitung.
Betroffene sollten ihre Bescheide darauf überprüfen, ob ggf. ein höherer Betrag abgezogen worden ist und das dann beanstanden.
Keine Kürzung von ALG II (Hartz IV) bei Verpflegung durch die Eltern
Das Bundessozialgericht hatte sich im Juli d. J. mit der Frage zu befassen, ob die Verpflegung, die ein ALG II-Bezieher im Haushalt der Eltern erhält, Einkommen darstellt und damit als Einnahme bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Das Gericht hat die Frage verneint (Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14 AS 46/07 R). Das allerdings aber nur deswegen, weil im Jahr 2005 noch keine konkrete Regelung für die Anrechnung bestand. Inzwischen sieht § 2 Abs. 5 ALG II-Verordnung vom 12.12.2007 vor, dass die Vollverpflegung im Haushalt der Eltern als Einkommen zu berücksichtigen ist, d. h. sich der Bedarf dadurch mindert.
Die neue Regelung zur Anrechnung der Vollverpflegung ist rechtlich kritisch zu sehen (siehe unten). Betroffene sollten daher gegen entsprechende Bescheide Widerspruch einlegen.
Kürzung des ALG II (Hartz IV) nach Verpflegung im Krankenhaus
Das Bayerische Landessozialgericht war der Ansicht, dass durch die Vollversorgung im Krankenhaus mit Krankenhausessen der Verpflegungsbedarf eines Hartz IV-Empfängers teilweise abgedeckt sei. Das Krankenhausessen stelle eine Einnahme dar und sei somit als Einkommen zu berücksichtigen. Dem ist das Bundessozialgericht im Urteil vom 18.06.2006 (B 14 AS 22/07 R) entgegengetreten. Das Gericht hat entschieden, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes pauschalisierenden Charakter hat. Das schlösse die Berücksichtigung eines individuell geringeren oder aber auch höheren Bedarfs grundsätzlich aus.
Das Urteil ist bereits vor der oben erwähnten, am 01.01.2008 in Kraft getretenen Änderung der ALG II-Verordnung ergangen, in der ausdrücklich geregelt ist, dass Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 % der Regelleistung als Einnahme zu berücksichtigen ist. Obwohl nicht Gegenstand des Verfahrens, hat das Bundessozialgericht in der mündlichen Urteilsbegründung deutliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung geäußert. Jeder Betroffene, der sich einer stationären Heilbehandlung unterziehen muss und dem der Regelsatz gekürzt wird, ist daher gut beraten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen, bis auch dazu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vorliegt.
Endgültige Entscheidung zum Abschlag bei Erwerbsminderungsrenten
In 2006 hat der 4. Senat mit einem bei den Rentenversicherungsträgern sehr umstrittenen Urteil (16.05.2006, B 4 RA 22/05 R) entschieden, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr nicht verfassungsgemäß sei. Daraufhin haben viele Versicherte einen Überprüfungsantrag gestellt, in der Hoffnung, eine höhere Rente zu erhalten. Die Rentenversicherungsträger waren dem nicht gefolgt. Die Verfahren waren ruhend gestellt, da noch andere Urteile des Bundessozialgerichts ausstanden. Diese sind inzwischen ergangen.
Der ebenfalls für die Rentenversicherung zuständige 13. Senat hatte bereits mit Beschlüssen vom 26.06.2008 erklärt, dass er die Absenkung des Zugangsfaktors vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten für zulässig halte.
Am 14.08.2008 hat der 5a. Senat des Bundessozialgerichts dann seinerseits bestätigt, dass die Kürzung der Erwerbsminderungsrenten um bis zu 10,8 % bei Inanspruchnahme der Rente vor dem 60. Geburtstag zulässig sei. Zur Begründung wird angeführt, dass auch die Altersrentner hohe Rentenabschläge bis zu 18 % hinzunehmen hätten, wenn sie vorzeitig in Rente gehen. Bei den Erwerbsminderungsrentnern könne daher nichts anderes gelten. Der Überlegung, dass deren Entscheidung zum Zeitpunkt der Rentenbeantragung nicht freiwillig gewählt werden könne, sondern durch die Krankheit/Behinderung vorgegeben sei, überzeugte das Gericht nicht. Neben anderen Argumenten hieß es, dass von einer Willkür keine Rede sei könne, da das Minus auf bis zu 10,8 % maximal begrenzt sei.
Damit ist die positive Entscheidung des 4. Senats quasi überstimmt und die Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für rechtmäßig erklärt. Gleichwohl sollten Überprüfungsanträge oder Widersprüche bzw. anhängige Klagen noch nicht für erledigt erklärt werden. Grund dafür ist, dass das Urteil bisher nur mündlich begründet wurde aber noch nicht schriftlich vorliegt. Das kann noch bis zu drei Monaten dauern. Erst dann kann die endgültige Entscheidung darüber getroffen werden, ob ein weiteres Vorgehen zur Klärung der Rentenfrage noch möglich bzw. sinnvoll ist.
verfasst von Rechtsanwältin Anja Bollmann


