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Wichtig für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten!

Frau Rechtsanwältin von der Decken aus dem "Kreis der Rechtsanwälte" im Mukoviszidose e.V. hat uns auf folgende wichtige Entscheidung hingewiesen:

 

Das Bundessozialgericht hat am 16.05.2006 (Aktenzeichen: B 4 RA 22/05 R) festgestellt, dass die Rentenabschläge bei einer Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr rechtswidrig sind. Ob sich die Rentenversicherung diesem Urteil anschließt und ihre Praxis der Rentenberechnung ändert, ist noch mehr als unklar. Es ist möglich, dass zu diesem Thema noch weitere Musterprozesse folgen.

 

Um seine möglichen Ansprüche auf eine höhere Erwerbsminderungsrente zu erhalten, wird von Frau RAin von der Decken folgendes Vorgehen vorgeschlagen:

 

Gegen noch nicht bestandskräftige Rentenbescheide (d.h. Bescheide bei denen die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist) sollte vorsorglich Widerspruch eingelegt werden. Als Begründung reicht der Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichtes (Aktenzeichen siehe oben). Vorsorglich kann zusätzlich folgender Hinweis eingefügt werden: "Ich gehe davon aus, dass die Rente im bislang bewilligten Umfang gezahlt wird bis über meinen Widerspruch entschieden ist."

 

Für ältere Bescheide die schon bestandskräftig sind und deshalb nicht mehr angefochten werden können, gilt folgendes: Für Bescheide, die sich auf Erwerbsminderungsrenten nach dem seit 01.01.2001 geltenden Recht beziehen, kann vorsorglich mit Hinweis auf das Urteil die Überprüfung der Rentenberechnung (gem. § 44 SGB X) beantragt werden.

 

Renten die nach älterem Recht ergangen sind (EU-Rente, etc.) sind von dieser Entscheidung nicht betroffen.

 

Da es noch vollkommen offen ist, ob und wie das Urteil umgesetzt wird, ist dies eine bloße Vorsichtsmaßnahme, um sich eventuelle mögliche Ansprüche offen zu halten.

 

25. August 2006

 

Expertenrat